Gebühren für Einsätze der Feuerwehren

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (AGS/Fw). Der Markt Kleinheubach erläßt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG -BayRS 215-3-1-I) sowie Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG - BayRS 2024-1-I) folgende Satzung:

 § 1 Aufwendungsersatz für Pflichtaufgaben 

(1) Der Markt Kleinheubach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG 
Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr: 
1. Einsätze 
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 
3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung 
Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abge- 
rechnet. 

(2) Die Höhe des Aufwendungsersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen 
gem. der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die 
nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an 
die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für 
Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 

(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen 
(Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung 
geltend gemacht. 

(4) Kostenersatz kann nicht verlangt werden 
a) für Einsätze im abwehrenden Brandschutz, 
b) für Einsätze im technischen Hilfsdienst, soweit sie der Rettung oder 
Bergung von Menschen und Tieren dienen, 
c) für Einsätze bei Katastrophen im Sinne von Art. 1 des Bayerischen 
Katastrophenschutzgesetzes und 
d) bei unbeabsichtigt falscher Alarmierung, 
es sei denn, die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr ist in 
den Fällen der Buchst. a - c vorsätzlich herbeigeführt worden. 


(5) Über die Regelung in Abs. 4 Buchst. b hinaus kann für Einsätze im 
Technischen Hilfsdienst kein Kostenersatz verlangt werden, wenn der Einsatz 
durch höhere Gewalt verursacht worden ist (z. B. Hochwassereinsätze u. ä.) 

§ 2 Gebühren für freiwillige Leistungen 

(1) Der Markt erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehr zu 
folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 BayFwG): 

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren 
gehören, 
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. 

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Pauschalsätzen in der Anlage zu dieser Satzung. Für Leistungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen fest-gelegten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 

§ 3 Schuldner 

(1) Bei Pflichtleistungen (§ 1) bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungser- 
satzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. 
Danach ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, 
1. wer die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht 
hat, 
2. wer zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war, 
3. wer die Feuerwehr in Anspruch genommen hat und 
4. wer die Feuerwehr zusätzlich falsch alarmiert hat. 

(2) Bei freiwilligen Leistungen (§ 2) ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr 
willentlich in Anspruch genommen hat. 

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 

§ 4 Entstehen, Geltendmachung und Fälligkeit 

(1) Der Aufwendungsersatz und die Gebührenschuld entstehen mit der Inan- 
spruchnahme der Feuerwehr. 

(2) Der Aufwendungsersatz und die Gebührenschuld werden durch Leistungs- 
bescheid geltend gemacht. 

(3) Der Aufwendungsersatz und die Gebührenschuld werden einen Monat nach 
Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 

§ 5 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. 

Kleinheubach, 21.12.2001 
Markt Kleinheubach 


S c h ü ß l e r 
1. Bürgermeister 



Anlage zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Marktes Kleinheubach 

Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Marktes Kleinheubach 
(Aufwendungsersatz, Gebühren)
 


Der Aufwendungsersatz und die Gebühren setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4 und 5) zusammen. 


1. Streckenkosten 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für 

a) Lösch- oder Sonderfahrzeuge, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 6,18 Euro 
b) ein Tanklöschfahrzeug (TLF 16) 6,18 Euro
c) ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16) 6,18 Euro
d) Anhängerfahrzeuge (TS- u. Bootsanhänger, Anhänger für Wasserwerfer, Wasserfass, Rohrwagen, Mehrzweck, Abrollbehälter, Stromerzeuger und Verkehrsabsicherung) 0,50 Euro 
e) ein Mehrzweckfahrzeug (MZF) 3,17 Euro
f) einen Einsatzleitwagen (ELW) 3,17 Euro 
g) einen Kommandowagen (KdoW) 2,00 Euro
h) eine Drehleiter (DLK 23/12) 12,61 Euro 
i) einen Versorgungs-LKW 3,80 Euro


2. Ausrückestundenkosten und Grundgebühren 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestunden werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens berechnet.
Neben den Ausrückestundenkosten werden für die Erbringung freiwilliger Leistungen Gebühren zur Abdeckung der fixen Kosten berechnet: 

Die Ausrückestundenkosten betragen jeweils für: 

a) Löschfahrzeuge (LF 16) 100,00 Euro 
b) Tanklöschfahrzeuge (TLF 16) 100,00 Euro
c) Drehleitern (DLK 23/12) 230,00 Euro
d) Anhängerfahrzeuge 20,00 Euro
e) Mehrzweckfahrzeuge (MZF) 30,00 Euro
f) Einsatzleitwagen (ELW) 30,00 Euro
g) Kommandowagen (KdoW) 25,00 Euro
h) Versorgungs-LKW 36,42 Euro


3. Arbeitsstundengebühren 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. 
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für: 

a) ein Brennschneidegerät 15,00 Euro 
b) ein Kompressor 15,00 Euro 
c) eine Tragkraftspritze oder Lenzpumpe 50,00 Euro 
d) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät 30,00 Euro 
e) ein Stromerzeuger 160 kVA 150,00 Euro 
f) sonstige Stromaggregate 25,00 Euro
g) eine elktrische Tauchpumpe 15,00 Euro 
h) eine Kettensäge 15,00 Euro 
i) einen Halogenscheinwerfer 6,00 Euro 
j) einen Handscheinwerfer 2,60 Euro 
k) ein Ölschadenanhänger 25,00 Euro 
l) ein Rettungsboot 80,00 Euro 
m) sonstige Boote 20,00 Euro
n) einen Abrollbehälter 60,00 Euro


4. Personalkosten 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleitender wird folgender Stundenlohn berechnet: 29,00 Euro 


5. Sicherheitswachen 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für 
einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden 14,40 Euro. 
Für die Anfahrt und die Rückfahrt wird insgesamt eine weitere Stunde berechnet. 

Für alle vier vollen Ausrücke-, Sicherheitswachestunden bzw. Stunden für Freiwillige Leistungen wird ein Verpflegungsgeld in Höhe von 10,00 Euro pro Feuerwehrdienstleistenden erhoben. 


Hinweis: 
In vorstehender Satzung sind folgende Änderungssatzungen eingearbeitet. 

1. Änderung in Kraft: 13.07.2006 
2. Änderung in Kraft: 30.11.2006
3. Änderung in Kraft: 24.03.2016