Satzung für den Seniorenbeirat

Der Marktgemeinderat Kleinheubach hat am 04.02.2015 folgende Satzung beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung nachstehend bekannt gemacht:

Präambel

Die ständig steigende Zahl der Seniorinnen und Senioren in der Marktgemeinde verdeutlicht
die Notwendigkeit, der Altersgerechtigkeit des Gemeinwesens noch weiter als bisher besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Deshalb ist es unabdingbar, Seniorinnen und Senioren stärker an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten. Unter Würdigung dieser Überlegungen wird in der Marktgemeinde Kleinheubach ein Seniorenbeirat gegründet.


Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der derzeit gültigen Fassung erlässt der Markt Kleinheubach folgende Satzung

§ 1 Bildung und Bezeichnung

Der Markt Kleinheubach bildet einen Seniorenbeirat, der mit Unterstützung des Marktes Kleinheubach die  Anliegen und Interessen der älteren Menschen des Gemeindebereichs wahrnimmt und vertritt. Der Seniorenbeirat führt den Namen „Seniorenbeirat des Marktes Kleinheubach“.
 
 

§ 2 Grundlagen

Der Seniorenbeirat ist ehrenamtlich, parteipolitisch neutral sowie konfessions-, religions- und verbandsunabhängig tätig. 
 
 

§ 3 Seniorenbeirat

1. Zusammensetzung 
 
Dem Seniorenbeirat können angehören:
• an Seniorenarbeit interessierte Einwohnerinnen und Einwohner
• Vertreter der örtlichen Seniorengruppen
• Vertreter der Kirchen/Religionsgemeinschaften
• Vertreter örtlicher Altenpflegeeinrichtungen/-dienste bzw. Wohlfahrtsverbände.

Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens 4 und höchstens 10 gewählten Mitgliedern. Zusätzlich gehört kraft Amtes die/der Seniorenbeauftragte der Marktgemeinde Kleinheubach dem Seniorenbeirat als ordentliches Mitglied an.

Der Seniorenbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 51 Abs. 3 GO gilt entsprechend.

Der/Die Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Marktgemeinde Kleinheubach, den Verbänden, Organisationen und der Öffentlichkeit. 
 

2. Aufgaben

a)  Aufgaben
- Vernetzung lokaler Akteure im Bereich der Seniorenarbeit
- Ermittlung sowie vertiefende, fachthemenbezogene und politisch neutrale Diskussion lokaler Bedarfe der Senioren im Gemeindebereich
- Hinwirken auf Bedarfsdeckung durch zuständige Stellen oder Erarbeitung sonstiger Lösungsvorschläge

b)  Beratung und Unterstützung der Gemeindeorgane in Fragen der Seniorenarbeit
- Beratende Mitwirkung bei Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen der Gemeinde, welche die Anliegen von Senioren berühren können
- Beratende Mitwirkung bei Erstellung und Umsetzung eines gemeindlichen Seniorenkonzeptes
- Vermittlung von Informationen über die Anliegen und Interessenslagen der Senioren des Gemeindebereichs an Politik und Verwaltung (Schnittstelle zwischen Senioren und Politik/Verwaltung)

c) Beratung und Unterstützung der/des Seniorenbeauftragten bei ihren/seinen Aufgaben


3. Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats 
 
a) Wählbar sind alle volljährigen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltage) Einwohnerinnen und Einwohner von Kleinheubach gemäß Art. 15 Abs. 1 GO, die spätestens vor der Wahlhandlung ihr Einverständnis zu einer Bewerbung als Mitglied des Seniorenbeirats gegeben haben.
 
b)  Wahlvorschläge können einreichen
- alle volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner von Kleinheubach
- in der Gemeinde vertretene Seniorenkreise, Vereine, Verbände, Religionsgemeinschaften und Organisationen
 
c) Wahlvorschläge müssen bis spätestens einen Monat vor dem Wahltag eingereicht werden. 
 
d) Wahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm zu bestimmendes Gemeinderatsmitglied. Die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, erfolgt im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach spätestens 2 Monate vor Ablauf der Amtszeit des Seniorenbeirats. 
 
e)  Der Marktgemeinderat wählt die Mitglieder des Seniorenbeirats und die Nachrücker in geheimer Wahl. Die Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) bezüglich einer Gemeinderatswahl sind analog anzuwenden, wobei abweichend alle Einwohnerinnen und Einwohner gem. 3.a wählbar sind und bei der Wahl jedes Mitglied des Gemeinderates 10 Stimmen hat mit dem Recht jeder Bewerberin/jedem Bewerber jeweils bis zu 3 Stimmen zu geben. Gewählt sind höchstens 10 Personen nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach deren Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Personen werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Nachrücker. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier das Los.  
   
f) Der Marktgemeinderat kann bis zum Erreichen der Höchstzahl der gewählten Seniorenbeiratsmitglieder im Einvernehmen mit dem Seniorenbeirat nach Beendigung der Wahl weitere Seniorenbeiräte berufen, wenn kein Ersatzmitglied bzw. Nachrücker vorhanden ist oder dieses das Amt nicht antreten möchte.


4. Amtsperiode 
 
Die Amtsperiode des Seniorenbeirats beträgt 3 Jahre und endet mit der Wahl eines neuen Seniorenbeirates. 
 

5. Gemeindeverwaltung 

Innerhalb der Gemeindeverwaltung gibt es einen Ansprechpartner als Anlauf- und Koordinierungsstelle für den Seniorenbeirat. Räumlichkeiten zur Durchführung der Sitzungen des Seniorenbeirats werden von der Marktgemeinde unentgeltlich bereitgestellt.


 
§ 4 Geschäftsordnung

1. Geschäftsgang

a) Der/Die Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein. Die erste Sitzung in der jeweils neuen Amtsperiode wird vom Bürgermeister einberufen.

b) Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mindestens 4 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Kosten der Ladung bzw. Zustellung übernimmt die Marktgemeinde Kleinheubach.

c) Der Seniorenbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen.

d) Die Sitzungen des Seniorenbeirats sind grundsätzlich öffentlich und werden im Amtsblatt der Marktgemeinde Kleinheubach zur Kenntnis gebracht.
 

2. Beschlussfähigkeit

Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Art. 51 Abs. 1 GO gilt entsprechend.


3. Niederschrift

Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern sowie der Marktgemeinde Kleinheubach zu übersenden.


4. Ehrenamt

a) Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. Es wird keine Entschädigung gewährt. Auslagen oder Unkosten, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, werden auf Antrag und gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten erstattet.

b) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden während ihrer Tätigkeit für den Seniorenbeirat seitens der Marktgemeinde Kleinheubach unfall- und haftpflichtversichert. Die Kosten übernimmt die Marktgemeinde.

 
§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 26.02.2015 in Kraft.

Markt Kleinheubach, den 05.02.2015

Stefan Danninger
1.Bürgermeister

 

1. Änderung vom 11.05.2021, in Kraft getreten am 03.06.2021
(Änderung der Mitgliederzahl in §3 Ziffer 1, Abs. 2 und
Anfügen des Halbsatzes in §3 unter Ziffer 4)