Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
Der Markt Kleinheubach erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) Den Haupt und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
b) den Wirtschaft-, Kultur- und Tourismusausschuss, bestehend aus dem
Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c) den Urkundenausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 3
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
d) den Jugend-, Sport und Familienausschuss bestehend aus dem Vorsitzenden und 6
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
e) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
f) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6 ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitgliedern. Ein Rechnungsprüfungsausschussmitglied
wird vom Gemeinderat als Ausschussvorsitzender eingesetzt.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis e genannten Ausschüssen führt der erste
Bürgermeister.
(3) 1Die Ausschüsse nach Absatz 1 Buchstabe a bis f sind vorberatend tätig.
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der
Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen
festgelegt ist.
§ 2a Vertreter in den Zweckverbänden und in der Gemeinschaftsversammlung
(1) Der Gemeinderat bestellt folgende Vertreter für die Zweckverbände und in die
Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft
Kleinheubach:
a) für den Abwasserzweckverband Main-Mud den ersten Bürgermeister und 1
ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
b) für den Schulverband Kleinheubach den ersten Bürgermeister und 3
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder,
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder,
c) für die Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach den ersten Bürgermeister und 4
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder.
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 25,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten keine Entschädigung. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4 Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister
Der zweite und der dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.05.2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.2002 außer Kraft.
Kleinheubach, den 05.05.2008
Stefan Danninger
1. Bürgermeister
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