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Der Markt Kleinheubach erläßt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S 585, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBl. S. 268), folgende

Friedhofs - und Bestattungssatzung des Marktes Kleinheubach

für den Gemeindefriedhof

TEIL I

Allgemeine Vorschriften


§ 1 Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Kleinheubach folgende Bestattungseinrichtungen:

- Friedhof mit Urnenwand, Leichenhaus und Aussegnungshalle

Der Friedhof und seine Einrichtungen sind Eigentum des Marktes.

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt dem Markt.


§ 1 a Kirchliche Bestattungseinrichtungen

(1) Die Katholische Kirchenstiftung und die Evangelische Heiligamtstiftung unterhalten in Kleinheubach jeweils einen weiteren ihnen gehörenden Friedhof.

(2) Die Kirchenstiftungen regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe durch eigene Bestimmungen.


§ 2 Benutzungsrecht

(1) Der Markt stellt den Friedhof allen Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.

(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, können im gemeindlichen Friedhof bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

(3) Für die Bestattung von Personen, die vor ihrem Tode außerhalb von Kleinheubach wohnten und hier beigesetzt werden sollen, ist die Genehmigung der Gemeinde erforderlich, es sei denn, sie haben überwiegend in der Gemeinde gelebt.

(4) Das Nutzungsrecht an Grabplätzen zu Lebzeiten ist nur durch solche Personen möglich, die bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben.


§ 3 Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

1. Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus.

Verstorbene, die auf dem Friedhof der Kath. Kirchenstiftung oder der Heiligamtstiftung beerdigt werden sollen, sind auch im Leichenhaus des gemeindlichen Friedhofes aufzubewahren.

2. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen u. Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges) und die Beisetzung von Urnen durch gemeindl. Personal bzw. durch vom Markt dafür zugelassene Unternehmen.

(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der
Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch hierzu ermächtigtes Bestattungspersonal eingesargt werden.

(3) Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1.

(4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall vom Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.


TEIL II Bestattungsvorschriften

§ 4 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorgenommen werden sollen, sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus anzuzeigen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.


§ 5 Aufbahrung von Leichen und Beisetzung

(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

(3) Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grab geleitet.

(4) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien erfolgen.


§ 6 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden diese auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenwahlgrabstätte (Urnenwand) bestattet.

(2) Aschen dürfen grundsätzlich nur in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden. Mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung kann eine Beisetzung auch in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte (Erdbestattung) erfolgen, soweit diese noch nicht voll belegt ist. Je Leichenplatz sind bis zu 3 Urnen zugelassen. Der Erwerb eines Erdgrabes zur Urnenbestattung ist nicht zulässig.

(3) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Kammern in der Urnenwand und in den Urnensäulen. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und gleichzeitig deren Lage mit dem Erwerb festgelegt, es sei denn, eine Kammer wird vor einem Sterbefall erworben. Je nach Größe der Urne können bis zu 4 Urnen in einer Kammer beigesetzt werden.

(4) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, beträgt max. vier.

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes endet auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten. Die Friedhofsverwaltung ist danach berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.


§ 7 Ruhezeiten

Die Ruhefrist für Verstorbene über 10 Jahre bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 30 Jahre. Für Verstorbene unter 10 Jahre wird sie auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengräber beträgt 25 Jahre.


§ 8 Umbettung auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.


(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er läßt die Umbettung durchführen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der ggf. an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.


TEIL III Grabstätten

§ 9 Art der Gräber und ihre Verwendung

(1) Die Grabstätten sind im Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend numeriert.

(2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:

1. Reihengräber Feld VIII
2. Einzelgräber Feld I - VI
3. Familiengräber Feld I - V
4. Kindergräber Feld VIII
5. Urnengräber VIII
6. Urnenkammern (Urnenwand)


§ 10 Reihengräber, Kindergräber, Urnengräber

(1) Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

(2) Reihengräber sind Einzelgräber. Es werden deshalb nur jeweils eine Leiche oder eine Urne darin beigesetzt.

(3) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.


§ 11 Einzelgräber

(1) Einzelgräber können bis zu 2 Leichen (mit Tieferlegung) innerhalb einer Ruhezeit aufnehmen.

(2) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten.

(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Bei Erstbelegung ist grundsätzlich die Tieferlegung durchzuführen.


§ 12 Familiengräber

(1) Familiengräber bestehen aus mehreren Grabstellen. Familiengräber können bis 4 Leichen (mit Tieferlegung) innerhalb der Ruhezeit aufnehmen. Bei 3er Gräbern sind dies 6 Leichen.

(2) An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Familiengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.

(3) Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist begründet.

(4) Wird nach Ablauf der im Gebührenbescheid bezeichneten Nutzungsdauer kein Antrag auf Verlängerung des Sondernutzungsrechts gestellt, fällt der Grabplatz nach Ablauf eines weiteren Jahres an den Markt zurück.

(5) Bei Erstbelegung einer Grabhälfte ist grundsätzlich die Tieferlegung durchzuführen.


§ 13 Rechte an Grabstellen

(1) Sämtliche Grabstellen bleiben Eigentum des Marktes; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Bei allen Gräbern wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Der Gebührenbescheid gilt als Nachweis.

(3) Das Nutzungsrecht gleicht der Ruhefrist.
Das Nutzungsrecht kann zur Pflege des Grabes auf Antrag nach Ablauf einer Ruhefrist um 5 Jahre verlängert und wiedererworben werden. Bleibt das Grab in der Familie eines Berechtigten nach § 2 Abs. 1 wird bei einem Sterbefall die Restzeit mit dem Wiedererwerb auf 30 Jahre verrechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte nach § 2 Abs 2. Bestattungen dieser Berechtigten ist ausgeschlossen.

(4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag von der Gemeinde durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemißt, verlängert werden.

(5) In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten.

(6) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.


§ 14 Übertragung des Sondernutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todeswegen.

(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.

(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist dem Markt anzuzeigen, der dann die Grabkartei umschreibt.

§ 15 Beschränkung der Rechte an Grabstellen

(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.

(2) Den Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(3) Das Nutzungsrecht an allen Gräbern die noch nicht belegt oder deren Ruhefristen abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

(4) Das Nutzungsrecht an Gräben kann entzogen werden, wenn die Bestattungsform nicht dem erworbenen Platz entspricht.


§ 16 Unterhaltung der Gräber

(1) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instandzuhalten.

(2) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung des Marktes nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden.

(3) 1. Anpflanzungen im neuen Friedhofsteil sind bei allen Gräbern nur
innerhalb der von den Kantensteinen umfaßten Beete zulässig.
2. Bei allen Gräbern können sowohl ausdauernde Pflanzen (Kleingehölze, Stauden und Rosen) als auch einjährige Sommerflor Verwendung finden.
3. Die Pflanzflächen sollen geschlossen mit möglichst wenig Arten bepflanzt
werden.
4. Gehölze über 1,20 m Höhe sind nicht zulässig. Sollten Sträucher im
Laufe der Zeit höher werden, sind sie auf die vorgeschriebene Höhe zurück-
zunehmen oder durch sonstige Arten zu ersetzen.
5. Nach schriftlicher Aufforderung kann der Schnitt oder die Beseitigung
der zu großen Gehölze seitens des Marktes kostenpflichtig veranlaßt werden.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Abfälle sind nach Sorten zu trennen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen jeweils in die vorgesehenen Abfallbehältnisse zu geben.


§ 17 Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Die Einrichtung von Grabmälern oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung des Marktes. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Denkmäler beziehen.

(2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten vom Markt entfernt werden. Beginn und Ende der Arbeiten sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebene Anzeige bzw. Genehmigung erfolgt ist.

(3) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den nachstehenden Vorschriften (§§ 18-20) dieser Satzung entspricht.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.

(6) Die Nummer des Grabes, die aus dem beim Markt aufliegenden Friedhofsplan zu ersehen ist, muß vom Aufsteller in deutlicher Bezeichnung auf der Rückseite des Sockels im oberen linken Eck angebracht werden.

(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabanlagen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.


§ 18 Größe der Grabmäler und Ausführung, Tiefe der Gräber

(1) a) Familiengräber:
Die Einfassung ist vom Nutzungsberechtigten mit den Maßen 8/25/150/200 cm im Material des Grabsteines oder auch eines nichtgefärbten Betons zu versetzen. Die Einfassung darf maximal 8 cm über die Rasenschnittkante hinausragen. Liegende und stehende Grabmale aus Stein, Metall und Holz nach Wahl. Raummaß bis 0,13 cbm, Ansichtsfläche bis 0,8 qm; Dauerpflanzung (Gehölze und Stauden) oder Sommerflor und Koniferen nicht über 1,20 m Höhe. Wird ein Doppelgrab durch Zukauf eines Einzelgrabes zu einem Dreifachgrab, so sind Grabmale bis zu einem Raummaß von 0,20 cbm, Ansichtsfläche bis 1,2 qm zulässig.

b) Einzelgräber:
Die Einfassung ist vom Nutzungsberechtigten mit den Maßen 8/25/100/100 cm bzw. 8/25/100/150 cm im Material des Grabsteines oder auch eines nichtgefärbten Betons zu versetzen. Die Einfassung darf maximal 8 cm über die Rasenschnittkante hinausragen.

Liegende und stehende Grabmale aus Stein, Metall und Holz nach Wahl. Ansichtsfläche bis 0,5 qm; Dauerbepflanzung (Gehölze und Stauden) oder Sommerflor, Sträucher und Koniferen nicht über 1,20 m Höhe.

c) Kindergräber und Urnengräber:
Die Einfassung ist vom Nutzungsberechtigten mit den Maßen 8/25/100/100 cm im Material des Grabsteines oder auch eines nichtgefärbten Betons zu versetzen. Die Einfassung darf maximal 8 cm über die Rasenschnittkante hinausragen.
Liegende und stehende Grabmale aus Stein, Metall und Holz nach Wahl. Raummaß bis 0,05 cbm, Ansichtsfläche bis 0,30 qm, Kreuze aus Holz und Metall bis 1,0 m Höhe, Dauerpflanzung (Gehölz und Stauden) oder Sommerflor, Sträucher und Koniferen nicht über 1,20 m Höhe.


d) Sondergräber:

Die Einfassung ist vom Nutzungsberechtigten mit den Maßen 8/25/100/100 cm bzw. 8/25/100/240 cm im Material des Grabsteines zu versetzen. Die Einfassung darf maximal 8 cm über die Rasenschnittkante hinausragen.
Das Feld ist für Grabmale gedacht, die den allgemeinen Friedhofsvorschriften nicht entsprechen.

Die Einfassung ist in jedem Fall aus Stein zu erstellen, auch wenn das Grabmal in Metall oder Holz gewählt wird.


e) Für Grabmale sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Seitenflächen und Rückseite sind in einfacher Form zu gliedern. Hierbei ist zu
beachten, dass die Grabmale von allen Seiten sichtbar sind und sein sollen.

2. Holzgrabmale sind farblos oder weiß zu gestalten.

3. Gusseisen und Bronze kann unbehandelt bleiben.

4. Behelfsgrabkreuze sind nur aus Weichholz zu erstellen und ohne Oberflächenbehandlung (kompostier fähig) zu belassen.


f) Vollflächige Grababdeckungen sind zulässig.

(2) Verbotene Ausführungen
a) Grabmale aus Terrazzo und gegossener Zementmasse oder in Zement aufge-
tragener Schmuck.
b) Ölfarbanstrich auf Steingrabmalen.

(3) Inschriften
a) Schriften in schreienden, reklamehaften Farbtönen sind nicht zulässig.
b) Es werden versenkte oder erhabene Schriften empfohlen, wobei die das Gesamtbild störende Reserveschriftflächen vermieden werden.
c) Bei allen Schriften ist auf eine gute Vertiefung der Schriftsätze auf dem Grabmal besonders zu achten. Es sind möglichst unkomplizierte und einfache
Schriftformen zu wählen.
d) Die Inschriften an den Urnenwahlgrabstätten dürfen nicht farbig angelegt
werden, sondern müssen naturbelassen sein.

(4) Fundamente
a) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie
sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu
fundamentieren und zu befestigen, sofern keine Fundamente örtlich vorhanden sind.
b) Es ist zu vermeiden, dass Fundamente an der Oberfläche sichtbar werden.
c) Sichtbare Fundamente gelten als ordnungswidrig auch dann, wenn das
zugehörige Grabmal bereits gesetzt ist. Dies ist entsprechend zu korrigieren.
d) Grabmale sind mit äußerster Sorgfalt in die Fluchten zu setzen.

(5) Trennwege
Die Trennwege zwischen Gräbern 40 cm breit, werden vom Markt befestigt.

(6) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne 0,50 m.


§ 19 Beschriftung der Urnenwahlgrabstätte

Die Beschriftung der Abdeckplatten der Urnenkammern an den Urnenwänden bedarf einer besonderen Genehmigung durch den Markt Kleinheubach. Die Beschriftung muß einheitlich erfolgen. Eine entsprechende Vorlage über die Ausführung wird beim Kauf der Urnenwahl-grabstätte ausgehändigt. Der Schriftzug ist vertieft in die Sandsteinplatte einzuhauen.


§ 20 Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

(1) Der Zustand der Grabdenkmäler wird vom Markt laufend überwacht. Die Nutzungs-berechtigten sind verpflichtet, die vom Markt festgestellten Mängel innerhalb einer vom Markt bestimmten Frist zu beheben.
Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann der Markt die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen.

(2) Die in § 18 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des Marktes entfernt werden.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts gehen nicht innerhalb von 3 Monaten entfernte Grabmäler u. ä. in das Eigentum des Marktes über. Eine Aufforderung hat vorher in ortsüblicher Weise zu erfolgen.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.


§ 21 Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Gemeindefriedhof, die gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung des Marktes.

(2) Die Genehmigung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist beim Markt schriftlich zu beantragen; der Antragsteller erhält einen Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.

(3) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

(4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen im Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten ausgeführt werden. Davon sind ausgenommen Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen.

(5) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

(6) Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist es gestattet, die Friedhofshauptwege mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden.

(7) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der jeweiligen Arbeit wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(8) Der Markt kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.

(9) Die Zwischen- und Endlagerung von Grabdenkmälern und Zubehörteilen ist nicht gestattet.


§ 22 Haftungsausschluß

(1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben ohne direkte Einwirkung Dritter verursacht werden.

(2) Der Markt haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten verursacht werden.


TEIL IV Ordnungsvorschriften

§ 23 Besuchszeiten im Friedhof

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden durch Schilder am Friedhof bekanntgemacht.

(2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß untersagen.


§ 24 Verhalten im Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.


§ 25 Verbote

(1) Im Friedhof ist verboten

1. Zu rauchen und zu lärmen,
2. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen
und vom Markt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge),
3. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
5. gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten und auszuführen.
6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
7. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und
gekennzeichneten Plätzen,
8. Grabhügel oder Grabeinfassungen zu betreten,
9. unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern auf-
zustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

(2) Auf Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 wird hingewiesen. Auf Grund dieser Vorschrift ist es verboten, Hunde in einen Friedhof mitzunehmen. Das Mitnehmen anderer Tiere wird hiermit ebenfalls untersagt.


§ 26 Ersatzvornahme

Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Gemeinde berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben.


§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000 DM kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) belegt werden, wer

1. die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 über den Benutzungszwang für gemeindliche
Bestattungseinrichtungen mißachtet;

2. der Anzeigepflicht nach § 4 nicht nachkommt;

3. den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 4 über die Grabpflege und die Abfallbe-
seitigung zuwiderhandelt;

4. Grabmale entgegen § 17 Abs. 1 ohne Genehmigung des Marktes errichtet oder den
Anzeigepflichten nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;

5. entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs. 4 a nicht für die notwendige Standsicherheit
der Grabmale sorgt;

6. entgegen § 21 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ohne Zulassung durch
den Markt betreibt;

7. Grabdenkmäler und Zubehörteile entgegen § 21 Abs. 9 zwischen- oder endlagert;

8. den Bestimmungen der §§ 24 und 25 über das Verhalten auf dem Friedhof
zuwiderhandelt.


§ 28 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtung und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.


§ 29 Ausführungsbestimmungen

Der Markt kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.


§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.05.1993 außer Kraft.



Kleinheubach, den 27.07.1998

MARKT KLEINHEUBACH



S c h ü ß l e r
1. Bürgermeister


Hinweis:
In vorstehender Satzung sind folgende Änderungssatzungen eingearbeitet.

1. Änderung in Kraft: 26.06.2003
2. Änderung in Kraft: 04.03.2004
3. Änderung in Kraft: 20.10.2005
4. Änderung in Kraft: 15.04.2010

 


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