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BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG
zur Entwässerungssatzung
des Marktes Kleinheubach (BGS-EWS)



Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt der Markt Kleinheubach folgende

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:


§ 1

Beitragserhebung


Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässe-rungseinrichtung einen Beitrag.


§ 2

Beitragstatbestand


Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigten Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluß an die Entwässerungseinrichtung
besteht,

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungsein-
richtung angeschlossen werden.


§ 3

Entstehen der Beitragsschuld


(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlos-
sen werden kann,

2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlos-
sen ist,

3. § 2 Nr. 3 mit Abschluß der Sondervereinbarung.


Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des
Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme.


§ 4

Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentü-mer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.


§ 5

Beitragsmaßstab


(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vor-handenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das doppelte der beitragspflichtigen Ge-schoßfläche, mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt.

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschos-
sen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschos-se werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständi-ge Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwas-serableitung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausra-gen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zuläs-
sig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Bei-träge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen so-wie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errech

nende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Ab-satz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Absatz 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche erge-ben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstel-lung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.


§ 6

Beitragssatz


Der Beitrag beträgt

a) pro qm Grundstücksfläche 1,69 €
b) pro qm Geschoßfläche 6,49 €


§ 7

Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.


§ 7 a

Ablösung des Beitrags


Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablö-sungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechts-anspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Erstattung der Kosten für Grundstücks-
anschlüsse


(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüs-se i. S. des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tat-sächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens, des Erstattungsanspruchs, Eigen-tümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.


§ 9

Gebührenerhebung


Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungs-
gebühren.


§ 10

Einleitungsgebühr


(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,58 € pro cbm Abwasser. Bei Nutzung einer Eigengewinnungsanlage wird eine pauschale Abwassergebühr von 12 cbm pro Jahr und am Stichtag 30.09. gemeldetem Hausbewohner erhoben. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs durch Einbau von Wasserzählern zu führen.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grund-stück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Der Nachweis für die verbrauchten oder zurückge-haltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird
oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirkli-
chen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jede Großviehein-heit eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr als Abzug nach Abs. 2 nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Vieh-zählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 15) statt-gefunden haben. Als Abwassermenge werden jedoch mindestens 2,5 cbm pro Per-son und Monat = 30 cbm pro Person und Jahr verrechnet.

(4) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:

a) Wassermengen bis zu 12 cbm jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.


§ 11

Gebührenzuschläge


(1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.


§ 12

Gebührenabschläge


Wird vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermä-ßigen sich die Einleitungsgebühren um 20 v.H.. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehand-lung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungs-grad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.


§ 13

Entstehen der Gebührenschuld


Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässe-rungseinrichtung.


§ 14

Gebührenschuldner


Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Ei-
gentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich be-
rechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück be-findlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 15

Abrechnung, Fälligkeit,
Vorauszahlung


(1) Die Einleitung wird jährlich (zum Ende des Kalenderjahers) abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
 
(3) Im Rahmen der Umstellung auf die kalenderjährliche Abrechnung entsteht ein Sonderabrechnungszeitraum vom 01.10.2008 - 31.12.2009.


§ 16

Pflichten der Beitrags- und
Gebührenschuldner


Die Beitrags-und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den
Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen - Auskunft zu erteilen.


§ 17

Übergangsregelung


Beitragstatbestände, die von der Satzung vom 01.10.1992 erfaßt werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vor-liegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemißt sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der Satzung vom 01.10.1992 ergibt, wird dieser nicht erho-ben.


§ 18

Inkrafttreten


(1) Der Gebühren- und Beitragsteil tritt am 01.10.1995 in Kraft,
die Änderung in § 5 Abs. 1 und 5 am 01.01.1996.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.1992 außer Kraft.


Kleinheubach, den 22.12.1995
MARKT KLEINHEUBACH



S c h ü ß l e r
1. Bürgermeister


Hinweis:
In der vorstehenden Satzung sind 10 Änderungssatzungen eingearbeitet:

  1. Änderung in Kraft: 01.01.1997
  2. Änderung in Kraft: 22.01.1997
  3. Änderung in Kraft: 01.10.1997
  4. Änderung in Kraft: 30.11.2000
  5. Änderung in Kraft: 01.10.2001 bzw. 01.01.2002
  6. Änderung in Kraft: 27.06.2002
  7. Änderung in Kraft: 13.05.2004
  8. Änderung in Kraft: 01.10.2004 bzw. 01.01.2005
  9. Änderung in Kraft: 20.08.2009
10. Änderung in Kraft: 01.01.2010

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