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BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG
ZUR WASSERABGABESATZUNG
des Marktes Kleinheubach (BGS-WAS)




Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt der Markt Kleinheubach folgende

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung


§ 1

Beitragserhebung


Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasser-
versorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungs-regelung nach Art. 9 KAG unterliegt.


§ 2

Beitragstatbestand


Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluß an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstü-cke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasser-versorgungseinrichtung angeschlossen werden.


§ 3

Entstehen der Beitragsschuld


(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung ange-
schlossen werden kann,

2. § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungs-
einrichtung angeschlossen ist,

3. § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluß der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des
Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme.


§ 4

Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentü-mer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.


§ 5

Beitragsmaßstab


(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vor-handenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das doppelte der beitragspflichtigen Ge-schoßfläche, mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt.

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschos-
sen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschos-se werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständi-ge Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversor-gung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tat-sächlich einen Wasseranschluß haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zuläs-
sig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Bei-träge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen so-wie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errech-nende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.


(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Ab-satz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Absatz 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche erge-ben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstel-lung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.


§ 6

Beitragssatz


Der Beitrag beträgt:

EURO netto EURO brutto
incl. 7% MwSt.

a) pro qm Grundstücksfläche 0,79 € 0,85 €
b) pro qm Geschossfläche 3,02 € 3,23 €


§ 7

Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.


§ 7 a

Ablösung des Beitrags


Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablö-sungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechts-anspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Erstattung der Kosten für Grundstücks -
anschlüsse


(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüs-se i.S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tat-sächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentü-mer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.


§ 9

Gebührenerhebung



Der Markt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.


§ 9 a

Grundgebühr


(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Was-serzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse bzw. Verbundzähler, so wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler nach dessen Nenndurchfluss berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenn-durchfluss monatlich

EURO netto EURO brutto
incl. 7% MwSt.
bis 2,5 cbm/h 2,15 € 2,30 €
bis 6,0 cbm/h 3,40 € 3,64 €
bis 20 cbm/h 5,10 € 5,46 €
über 20 cbm/h 25,00 € 26,75 €


§ 10

Verbrauchsgebühr


(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungs-
einrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Markt zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.


EURO netto EURO brutto
incl. 7% MwSt.
(3) Die Gebühr beträgt 0,70 € 0,75 €

pro Kubikmeter entnommenen Trinkwassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler ver-wendet, so wird die Gebühr gemäß § 10 Abs. 3 pro Kubikmeter entnommenen Was-sers erhoben.

(5) Der Wasserzähler ist bei Baubeginn einbauen zu lassen.




§ 11

Entstehen der Gebührenschuld


(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals ab dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld jeweils in Höhe eines Monatsbruchteils der Jah-resgrundgebührenschuld.


§ 12

Gebührenschuldner


Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Ei-
gentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich be-
rechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück
befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 13

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung


(1) Der Verbrauch wird jährlich (zum Ende des Kalenderjahres) abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.
 
(3) Im Rahmen der Umstellung auf die kalenderjähriche Abrechnung entsteht ein Sonderabrechnungszeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2009.
 
 
§ 14

Mehrwertsteuer


wird aufgehoben.

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner


Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe

der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Um-fang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.



§ 16

Übergangsregelung


Beitragstatbestände, die von der Satzung vom 01.10.1992 erfaßt werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vor-liegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemißt sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der Satzung vom 01.10.1992 ergibt, wird dieser nicht erho-ben.


§ 17

Inkrafttreten


(1) Der Gebühren- und Beitragsteil tritt am 01.10.1995 in Kraft,
die Änderung in § 5 Abs. 1 und 5 am 01.01.1996.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.1992 außer Kraft.



KLEINHEUBACH, den 22.12.1995
MARKT KLEINHEUBACH



S c h ü ß l e r
1. Bürgermeister

Hinweis:

In der vorstehenden Satzung sind 9 Änderungssatzungen eingearbeitet:

1. Änderung in Kraft: 01.01.1997
2. Änderung in Kraft: 01.10.1997
3. Änderung in Kraft: 30.11.2000
4. Änderung in Kraft: 01.10.2001 bzw. 01.01.2002
5. Änderung in Kraft: 27.06.2002
6. Änderung in Kraft: 01.10.2004 bzw. 01.01.2005
7. Änderung in Kraft: 01.01.2007
8. Änderung in Kraft: 20.08.2009
9. Änderung in Kraft: 01.01.2010

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