Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Ladenschluss (LadSchlG)  in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) i. V. m. Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz -- LStVG), erlässt der Markt Kleinheubach folgende Verordnung:

§ 1


Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadSchlG) dürfen Verkaufsstellen im gesamten Gemeindegebiet jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr an folgenden Tagen offen gehalten werden:

1. an einem Sonntag im Mai aus Anlass des Maimarktes


§ 2


Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes nicht berührt. Die Vorschrift des § 17 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) ist zu beachten. Des Weiteren wird auf § 24 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) hinsichtlich etwaiger Ordnungswidrigkeiten hingewiesen.


§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage vom 28.01.1997 (ausgefertigt am 19.03.1997) außer Kraft.


Kleinheubach, 28.10.2009


Stefan Danninger
1. Bürgermeister